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Satzung

der Junioren-Fördergemeinschaft (JFG) Kreuzberg Kickers e.V.

§ 1 Name und Sitz der Juniorenfördergemeinschaft

  • Die JFG besteht aus den Stammvereinen FC 1928 Oberhaid e.V., Rad- und SportClub Concordia Oberhaid e.V., TSV Viktoria Staffelbach 1925 e.V., SV Dörfleins 1949 e.V., Sportclub 1930 Kemmern e.V. und dem TSV Breitengüßbach e.V.

  • Die Juniorenfördergemeinschaft führt folgenden Namen:Juniorenfördergemeinschaft (JFG) Main-Kreuzberg Kickers e.V. Nachfolgend JFG genannt.

  • Die JFG hat ihren Sitz in Hallstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bamberg eingetragen.

  • Das Geschäftsjahr der JFG erstreckt sich von 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

  • Die JFG ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) und beim Bayerischen Fußballverband (BFV).

§ 2 Zweck der Juniorenfördergemeinschaft

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung des Sports.

  • Die JFG ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist überparteilich, überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

  • Der JFG wird von den Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des Juniorenfußballs übertragen, um damit die Existenz der Seniorenmannschaften durch eigenen Nachwuchs zu sichern. Die Startrechte der Junioren richten sich nach den Richtlinien des BFV.

  • Die JFG sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in den Altersgruppen A- bis D-Junioren und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr. Gemäß den Satzungen des BFV kann nur den A- bis D-Junioren das Spiel- bzw. Passrecht für die JFG erteilt werden.

  • A-Junioren-Spielern, die gemäß der Satzung des BFV Spielrecht für aufstiegsberechtigte Herrenmannschaften haben und A-Junioren-Spielern, die altersbedingt aus dem Junioren-Bereich ausscheiden, soll die Entscheidung, für welchen der beteiligten Stammvereine das Herren-Spielrecht beantragt wird, selbst überlassen bleiben. Bei der Entscheidungsfindung soll die Vorstandschaft der JFG in Abstimmung mit den Fußballabteilungen der Stammvereine beratend mitwirken. Ziel soll sein, jeden A-Junioren entsprechend seinem Leistungsvermögen in den Herren-Spielbetrieb eines der Stammvereine zu integrieren. Die persönliche Weiterentwicklung des Spielers soll dabei Vorrang vor Vereinsinteressen besitzen.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Die JFG besteht

    1. Aus den Juniorenspielern (Personen bis 19 Jahre), die zugleich Mitglieder in einem der Stammvereine sind. Näheres bzw. Ausnahmen regelt die Finanzordnung der JFG (Anhang 1 zur Satzung).
    2. Aus den Mitgliedern des Vereinsausschusses.
    3. Aus ordentlichen Mitgliedern.
    4. Aus fördernden Mitgliedern.
    5. Dem Vorstand
  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen wer-den.

  • Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die JFG und einem der Stammvereine. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene Berufung einlegen, über die dann der Vereinsausschuss entscheidet. Eine erneute Ablehnung des Antrags ist nicht anfechtbar. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens zwei Monate vor Ablauf schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (insbesondere wenn es grob gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet oder wenn es fällige Beiträge trotz Aufforderung länger als ein Jahr schuldet) aus der JFG ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vereinsausschusses, der dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt wird. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  • Die Pflichtmitgliedschaft der Juniorenspieler in der JFG endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften.

  • Will ein zusätzlicher Verein der JFG als Stammverein beitreten, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags ein Beschluss des Vorstandes unter Mitwirkung des Vereinsausschusses zur Aufnahme notwendig

  • Will ein Stammverein aus der JFG austreten, so ist dies der JFG schriftlich mitzuteilen. Der Austritt eines Stammvereines kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Monaten erfolgen. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 4 Vereinsmittel

  • Die Einnahmen der JFG setzen sich zusammen aus Zuwendungen der Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Fördermitteln bzw. Zuschüssen.

  • Die JFG besitzt eine Finanzordnung, deren Regelungen von der jährlichen Mitgliederversammlung zu überprüfen, ggf. auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes zu ändern und abschließend zu bestätigen ist.

  • Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Finanzordnung der JFG.

  • Die JFG erhält von den Stammvereinen jährlich Zuwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe der Zuwendungen und der Modus der Auszahlung sind in der Finanzordnung festgelegt.

  • Die Mittel der JFG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen stellen hier evtl. Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter dar. Auch begünstigt der Verein keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

  • Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a ESTG beschließen Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 5 Organe der Juniorenfördergemeinschaft

  • Organe der JFG sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen, die voll geschäftsfähig sein müssen. Die maßgebende Anzahl der Vorstände wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bis zum Erreichen der Höchstgrenze kann die Mitgliederversammlung auch während der laufenden Amtsperiode neue Vorstandsmitglieder bestellen. Mindestens ein Vorstandsmitglied ist zuständig für die Finanzen (Vorstand Finanzen)

  • Die Aufteilung der Aufgaben des Vorstandes ist in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Über die Geschäftsordnung beschließt der Vorstand alleine.

  • Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorstand nach § 6 Abs. 1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abwicklung von Zahlungs- und Rechtsgeschäften bis zu einer Höhe von 1.000 € ist der Vorstand Finanzen alleine berechtigt. Für darüber hinaus gehende Geschäfte ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Quartal. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und den Stammvereinen zur Kenntnis zugeleitet.

  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Vorstand der JFG für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger gemäß Abs.1.

§ 7 Der Vereinsausschuss

  • Der Vereinsausschuss der JFG setzt sich wie folgt zusammen:

    1. dem Vorstand
    2. je einem Vertreter pro gemeldeter Junioren-Mannschaft
    3. je einem Vertreter der Fußballabteilungen der Stammvereine
    4. maximal bis zu je einem weiteren Vereinsvertreter aus dem Kleinfeldbereich der Stammvereine welche vom Vorstand benannt werden.
  • Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Der Vereinsausschuss tagt mindestens einmal im Quartal.

§ 8 Der Vorstand Finanzen

  • Der Vorstand Finanzen verwaltet die Vereinskasse und wickelt den Bank- und Zahlungsverkehr ab. Er besitzt im Rahmen des § 30 BGB Einzelzeichnungsberechtigung für Geschäfte bis 1000 €. Er ist nicht zur Bestellung von Krediten berechtigt.

  • Der Vorstand Finanzen hat in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres dem Vereinsausschuss einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen und die Einhaltung des Plans zu überwachen.

  • Nach Genehmigung des Haushaltsplans durch den Vereinsausschuss, kann der Sportliche Leiter eigenverantwortlich über die Zuweisungen im Innenverhältnis verfügen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung werden spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag in den Vereinszeitungen oder den Schaukästen der Stammvereine bekanntgegeben. Zulässig sind ist auch die Mitteilung über Onlinemedien wie Homepage der Stammvereine.

  • Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

    1. die Wahl eines Protokollführers
    2. die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes
    3. die Entgegennahmen des Kassenberichtes
    4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
    5. die Entlastung des Vorstandes
    6. die Bestätigung der Finanzordnung
    7. die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
    8. die Wahl der zwei Rechnungsprüfer
    9. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß gestellte Anträge
  • Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat Stimmrecht. Jeder Stammverein hat durch jeweils einen Vertreter eine Stimme.

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn sie der Vorstand einer der Stammvereine oder mindestens 10% der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn durch Ausscheiden eines oder mehrerer Stammvereine die Voraussetzungen zum Bestand der JFG nicht mehr gegeben sind.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.

  • Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  • Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet

§ 10 Die Rechnungsprüfung

  • Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder der Vereinsausschuss oder einem anderen Gremium des Vereins angehören, sollen aber Mitglied in einem der Stammvereine sein.

  • Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der JFG, erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind und ob der Verein zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wird.

§ 11 Auflösung der Juniorenfördergemeinschaft

  • Die JFG kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für die Rechtswirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  • Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist erneut in gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann endgültig über die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

  • Bei Auflösung der JFG wird der Vorstand und der Vorstand Finanzen zusammen als Liquidatoren der JFG bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.

  • Für Verbindlichkeiten der JFG haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen der JFG (= gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).

  • Sollten alle satzungsgemäß beteiligten Stammvereine der JFG miteinander verschmolzen werden, zieht dies eine automatische Auflösung der JFG nach sich. Das Vereinsvermögen, sowie alle Verbindlichkeiten der JFG gehen in diesem Fall auf den verschmolzenen, neuen Verein über.

  • Bei Auflösung des Vereins nach 1. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung der Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen der JFG zu gleichen Teilen an die beteiligten Kommunen der Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Sport zu verwenden hat.

§ 12 Gültigkeit

  • Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.10.2021 inhaltlich genehmigt und somit beschlossen. Etwaige Änderungen gegenüber der gültigen Satzung treten mit Beschlussfassung sofort in Kraft.


    Oberhaid, den 03.10.2021

    Die Vorstandsmitglieder